Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 178
§ 178 – Trägerzulassung
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, normal normal er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, normal normal Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, normal normal er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und normal normal seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Träger benötigt eine Zulassung von einer fachkundigen Stelle.
- Er muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen.
- Der Träger sollte in der Lage sein, die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden zu unterstützen.
- Er muss qualifiziertes Personal mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung haben.
- Der Träger muss ein Qualitätssicherungssystem anwenden und angemessene vertragliche Bedingungen für Teilnehmende bieten.